Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich der AGB

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen – AGB genannt – gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen sowie für sämtliche Verträge, die zwischen der Armbruster Engineering GmbH & Co. KG – im Folgenden Armbruster Engineering genannt – und dem Auftraggeber bzw. Kunden – im Folgenden AG und/oder Kunde genannt – abgeschlossen werden.
1.2 Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG wird ausdrücklich widersprochen.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis der Armbruster Engineering, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wurde von Seiten der Armbruster Engineering ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Für den Fall, dass der AG die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen – AGB – nicht gelten lassen will, hat er dies vor, spätestens aber zum Vertragsabschluss schriftlich gegenüber der Armbruster Engineering zu erklären.

§ 2 Vertragsabschluss

2.1 Die Armbruster Engineering erbringt Ingenieur-Leistungen – im Folgenden Engineering Leistungen genannt – in Form von selbständiger und eigenverantwortlicher Ausführung von Planungen, Konstruktionen, Zeichnungen, Berechnungen, Bau bzw. Herstellung von Prototypen, Erprobungs- und Zulassungsbetreuung, Serienvorbereitungen, Projektbetreuung, Entwicklungsaufträge, Entwicklungsdienstleistungen sowie weitere Ingenieurleistungen aus dem gesamten Bereich der Dienstleistung.
2.2 Die Angebote der Armbruster Engineering verstehen sich stets frei bleibend zzgl. der Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe und erfolgen als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung bzw. Annahme des Angebots. Die Bestellung des AG ist ein den AG bindender Auftrag.
2.3 Mündliche Nebenabreden sowie jede Zusicherung von Eigenschaften sowie etwaige Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen gelten nur, wenn diese ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.
2.4 Der AG überträgt Armbruster Engineering die Ausführung von Engineering-Leistungen gemäß Ziffer 2.1 im Rahmen des jeweiligen Einzelvertrages. Für die Engineering Leistungen bzw. Lieferungen sind maßgebliche Vertragsgrundlage: die beidseitigen schriftlichen Erklärungen der Armbruster Engineering und des AG, ggf. mit Lastenheft des AG sowie  CADRichtlinien, falls beim AG vorhanden, sowie vom AG zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Abbildungen, Konstruktionen, Planungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sowie die Auftragsbestätigung der Armbruster Engineering, mit der der Leistungsumfang festgestellt wird, soweit keine Auftragsbestätigung bzw. beidseitige schriftliche Erklärungen vorhanden sind, der schriftliche Auftrag des AG. In den vorbezeichneten Vertragsgrundlagen wird die zu erbringende Ingenieurleistung, gegebenenfalls der Leistungserbringungszeitplan und Fertigstellungstermin festgelegt. Im Übrigen gelten diese AGB.
2.5 Im Rahmen der Vertragsanbahnungsphase behält sich die Armbruster Engineering die Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen bzw. Hilfsmitteln uneingeschränkt vor. Eine Weiterleitung durch den AG an Dritte in der Vertragsanbahnungsphase ist ohne die vom AG vorher eingeholte schriftliche Zustimmung der Armbruster Engineering nicht erlaubt.
2.6 Verlangt der AG nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages, wird die Armbruster Engineering diese prüfen und soweit ihr die Erfüllung möglich ist, diese dem AG unter Anspruch auf Mehrvergütung zu den jeweils  gültigen Preisen erbringen. Der AG akzeptiert die hieraus resultierende und nicht durch Armbruster Engineering verursachte
Verschiebung des Liefertermins um einen angemessenen Zeitraum.

§ 3 Urheber-/Verwertungsrecht, geschütztes Know-How

3.1 Armbruster Engineering räumt dem AG mit vollständiger Bezahlung für sämtliche im Auftrag des AG entwickelten bzw. erbrachten vertraglichen Leistungen wie Planungen, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge oder Vorrichtungen und andere Arbeitsergebnisse das ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, diese in dem im Auftrag beschrieben bzw. durch den Auftragszweck festgelegten Umfang zu nutzen.
3.2 Für den Fall, dass Armbruster Engineering im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtungen auch eine Individualsoftware erstellt hat, ist Armbruster Engineering nicht verpflichtet, dem Kunden den Quellcode zur Verfügung zu stellen.
3.3 Soweit eine Software als Vertragsgegenstand von Armbruster Engineering erbracht wird, räumt Armbruster Engineering dem AG das nicht ausschließliche Recht ein, diese bestimmungsgemäß mit dem Vertragsgegenstand zu nutzen. Vervielfältigungen, Weitergabe und Verwendung der Software zu nicht im Vertrag festgelegten Zwecken sind nicht gestattet.
Wenn der AG dies wünscht, ist es in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien festzulegen und vom Kunden gesondert zu vergüten. Ein Aufheben dieser Schriftformklausel muss schriftlich erfolgen.
3.4 Werden bei der Ausführung einzelner Aufträge von Mitarbeitern der Armbruster Engineering oder Unterbeauftragten etwaige Arbeitnehmererfindungen, Verbesserungsvorschläge und ähnliches gemacht, ist Armbruster Engineering nach
Aufforderung des AG verpflichtet, die Erfindung eingeschränkt oder uneingeschränkt in Anspruch zu nehmen. Die daraus resultierenden Rechte sind Zug um Zug gegen Freistellung von etwaigen aus einer Arbeitnehmererfindung resultierenden finanziellen Verhältnissen gegenüber Mitarbeitern der Armbruster Engineering bzw. des Subunternehmers auf den AG
zu übertragen. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz findet entsprechende Anwendung.
3.5 Armbruster Engineering macht ergänzend an den unter Ziffer 3.1. aufgeführten Gegenständen ein geschütztes betriebliches und geschäftliches Know-how geltend. Dies gilt insbesondere auch, soweit von Armbruster Engineering archivierte Daten auf eine andere Datenbank-Software weiter übertragen werden. Diese Kopierleistung stellt geschütztes
technisches Know-how von Armbruster Engineering dar. Der AG ist daher nicht berechtigt, solche Datenbank-Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Armbruster Engineering an Dritte zu übertragen. Dritte sind auch etwaige Tochterunternehmen der AG.

§ 4 Leistung

4.1 Die Armbruster Engineering ist berechtigt, zur Erbringung der vertraglichen Leistungen Unteraufträge zu vergeben.
4.2 Soweit Mitarbeiter oder Beauftragte von Armbruster Engineering beim AG tätig werden, steht dem AG selbst kein Weisungsrecht ihnen gegenüber zu. Das Weisungsrecht steht ausschließlich Armbruster Engineering zu.
4.3 Produktänderungen im Rahmen der Notwendigkeiten oder technische Verbesserungen behält sich Armbruster Engineering vor, soweit diese dem AG im Vergleich zum Auftragsgegenstand zumutbar sind.
4.4 Die sich aus dem jeweils gültigen bzw. aus dem individuellen Angebot ergebenden Preise verstehen sich als Festpreise. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie eventuelle Kosten für Verpackung, Transportversicherung oder Umwelt Abwicklungspauschalen sowie Transport werden dem Kunden gesondert in Rechnung
gestellt.
4.5 Armbruster Engineering behält sich vor, den jeweiligen Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen durch Änderung der Leistungsanforderung durch den Auftraggeber, durch gesetzliche Anforderung an die Ingenieurleistung oder aufgrund von Preiserhöhungen durch Wechselkursschwankungen bei
Armbruster Engineering eintreten. Armbruster Engineering wird dem Kunden diese Änderungen auf dessen Anforderung hin nachweisen. Geringfügige Änderungen an den Engineering Leistungen gehen zu Lasten der Armbruster Engineering.
4.6 Die Weitervermietung der Engineering Leistung ist nur mit vorher eingeholter schriftlicher Zustimmung der Armbruster Engineering möglich. Der Zustimmungsvorbehalt gilt auch für die Nutzung der Engineering Leistung von Töchtern oder Zulieferern des AGs. Der AG übernimmt hierfür die Gewähr.

§ 5 Zahlungsbedingungen

5.1 Alle Rechnungen sind, falls nicht eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit Zahlungseingang bei Armbruster Engineering ohne Abzug in der in der Rechnung ausgewiesenen Währung an Armbruster Engineering zu bezahlen.
5.2 Bei speziell für den AG hergestellter oder angepasster Software und/oder Hardware mit einem Auftragswert über 20.000,00 € ist Armbruster Engineering berechtigt, bei Auftragseingang eine Anzahlung in Höhe von 30%, mit der Hardwarelieferung weitere 30%, nach der Inbetriebnahme weitere 30% in Rechnung zu stellen. Die restlichen 10% sind
spätestens nach Abnahme gemäß 8.2 zu zahlen. Andere Zahlungsvereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung beider Vertragspartner.
5.3 Ist innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit des Rechnungsbetrages keine Zahlung erfolgt, so tritt automatisch Verzug ein. Ab diesem Zeitpunkt hat der AG den Rechnungsbetrag mit dem für Unternehmer/Kaufleute in § 288 Absatz 2 BGB festgelegten gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 8 % über dem jeweiligen aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank – EZB – zu verzinsen.
5.4 Soweit seitens des Kunden diese Zahlungsbedingungen bzw. -termine nicht eingehalten werden und beibankenentsprechender Betrachtung Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen, kann Armbruster Engineering jederzeit wahlweise Leistung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung durch eine Bürgschaft oder in sonstiger Weise vom AG verlangen. In diesem Fall werden alle offenen Forderungen der
Armbruster Engineering gegen den Kunden, für die Ratenzahlung vereinbart worden sind oder Wechsel entgegengenommen wurden, sofort zur Zahlung fällig.
5.5 Der AG kann nur mit anerkannten oder rechtskräftig titulierten Forderungen gegen die Ansprüche der Armbruster Engineering aufrechnen.

§ 6 Liefer- und Leistungsbedingungen

6.1 Armbruster Engineering realisiert die Leistungen für den AG grundsätzlich am Firmensitz der Armbruster Engineering. Der Versand erfolgt demzufolge auf Gefahr und Kosten des Kunden.
6.2 Soweit Armbruster Engineering Dienst- und Werkleistung zu erbringen hat, bestimmt Armbruster Engineering den Ort der Leistungserbringung.
6.3 Die vollständige oder teilweise Ausführung im Betrieb des AG ist gesondert schriftlich zu vereinbaren. Das Weisungsrecht gegenüber seinen Mitarbeitern insbesondere Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung obliegt ausschließlich der Armbruster Engineering. Eine Bestätigung des Auftragsfortschrittes erfolgt durch den AG auf der Basis der
Projektstandsberichte an Armbruster Engineering.
6.4 Der Leistungstermin bzw. die Leistungsfrist wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen der Armbruster Engineering vereinbart und ist unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, insbesondere höherer Gewalt, staatlicher Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigung, unverschuldeter Softwarefehler sowie Arbeitskämpfen und ähnlichem, soweit zwischen den Vertragsparteien keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist. Die zuvor genannten Ereignisse verlängern den Liefertermin
entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. In diesem Fall verlängert sich auch eine vom AG gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Der AG kann – unabhängig von anderen Rücktrittsrechten – für den Fall, dass die zuvor geschilderten Ereignisse zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Monaten führen, vom Vertrag zurücktreten, soweit die Leistungsverzögerung nicht auf Änderungsvorgaben des AG zurückzuführen sind.
6.5 Die Einhaltung von Fristen seitens der Armbruster Engineering setzt voraus, dass der AG alle erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten sowie die Unterstützungen für die Durchführung des Auftrages rechtzeitig und kostenfrei der Armbruster Engineering bzw. ihren Mitarbeitern, ggf. Subunternehmern zur Verfügung gestellt hat. Der AG trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Unterlagen und Informationen und haftet dafür, dass diese frei von Schutzrechten Dritter sind. Armbruster Engineering leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch mangelhafte Mitwirkungs-pflichten des AG entstanden sind.
6.6 Für den Fall, dass eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist wegen der Tragweite der in vorstehender Ziffer 6.4. genannten Umstände für Armbruster Engineering nicht zumutbar ist, steht Armbruster Engineering das Recht zu, nach vorheriger Anzeige ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche werden für diesen Fall
gegenseitig ausgeschlossen. Armbruster Engineering ist von der Leistungspflicht befreit, wenn auf Grund der unter 6.4. genannten Umstände insbesondere im Falle höherer Gewalt, die Leistungserbringung bzw. Leistungsdurchführung unmöglich oder unzumutbar ist bzw. wird.
6.7 Armbruster Engineering ist zu Teillieferungen berechtigt.

§ 7 Montageleistungen

7.1 Gehören zum Leistungsumfang der Armbruster Engineering Montageleistungen, stellt der Kunde hierzu auf eigene Kosten die benötigten Hilfspersonalen, erforderlichen Gegenstände wie Werkzeuge und Rechnerzeiten und ähnliches sowie Energie. Außerdem sorgt der Kunde an der Montagestelle für die Möglichkeit der sicheren Aufbewahrung von Materialen und
Werkzeugen von Armbruster Engineering.
7.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde rechtzeitig mit einem angemessenen Vorlauf unaufgefordert die notwendigen Angaben über die Lage fertiggeführter Strom-, Gasund Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben zur Verfügung zu stellen.
7.3 Verzögert sich eine Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, trägt er die Kosten für Ausfall- und Mehrzeiten sowie zusätzlich erforderlich werdenden Reiseaufwand des Personals von Armbruster Engineering bzw. eingesetzten Unterbeauftragten.

§ 8 Abnahme, Gefahrenübergang

8.1 Bei Lieferung hat der Kunde die Leistungsgegenstände unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit der unter § 2 dieser AGB erklärten Vertragsgrundlage zu überprüfen.
8.2 Armbruster Engineering hat Anspruch auf Abnahme sowie Teilabnahme ihrer erbrachten Leistungen, soweit diese vertragsgemäß erbracht sind und kann jeweils Teilabnahmen nach vertragsgemäßer Erbringungen der jeweiligen Projektstufe verlangen. Der AG hat innerhalb von vier Wochen nach schriftlicher Anzeige der Abnahmebereitschaft der erbrachten Leistungen oder Teilableistungen diese abzunehmen und ein jeweils zu erstellendes Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen bzw. den Projektstand schriftlich zu bestätigen und, falls erforderlich, eventuell aufgetretene Fehler Armbruster Engineering gegenüber schriftlich bekannt zu machen. Nimmt der AG nicht innerhalb der zuvor genannten Frist ab, obwohl er hierzu verpflichtet ist, bzw. kommt es aus Gründen, die dem Risikobereich des AG zuzuordnen sind nicht zur Abnahme, gilt die Leistung spätestens vier Wochen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft quasi mit Ingebrauchnahme durch den AG als abgenommen.
8.3 Bei der Lieferung von Gegenständen sowie Zeichnung, Planung u. a. geht die Gefahr mit Versendung oder Abholung bzw. mit Eintritt eines Annahmeverzuges auf den AG über. Bei Werkleistung gilt Gleiches mit dem Zeitpunkt der Abnahme bzw. Abnahmefiktion.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

9.1 Sämtliche Leistungen, die Armbruster Engineering im Rahmen der vertraglichen Verpflichtung zu erbringen hat, u. a. Pläne, Berechnungen, Prototypen, Begleitmaterialien, Projektpläne, Datenträger und/oder sonstige Materialen, bleiben Eigentum der Armbruster Engineering mindestens bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertrag. Sollte der
Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit sein, gilt dies auch darüber hinaus bis zum Ausgleich der im Zusammenhang mit dem Vertrag der Armbruster Engineering aus der laufenden Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen.
9.2 Sollte der AG im Zahlungsverzug auch aus anderen zukünftigen Leistungen der Armbruster Engineering geraten oder kommt es zum Vermögensverfall des Kunden, kann die Armbruster Engineering vom Vertrag zurücktreten und ist im Falle der Geltendmachung von Schadensersatz statt Leistung dazu berechtigt, die Geschäftsräume des AG zu betreten und
die Vorbehaltsware an sich zu nehmen. Im Falle einer Vergütung nach Rücknahme sind sich die Armbruster Engineering und der AG einig, dass diese zum gewöhnlichen Verkehrswert des Vertragsgegenstandes zum Zeitpunkt der Rücknahme erfolgt.
9.3 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und der Entzug der Rechtsgewährung und die Pfändung derLiefergegenstände durch die Armbruster Engineering gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der AG Kaufmann ist.
9.4 Wenn Armbruster Engineering für Test- und Vorführzwecke Gegenstände, Datenträger, Prototypen, CAD-Modelle, Pläne und sonstige Gegenstände an den AG liefert, verbleiben diese im Eigentum bzw. unter Schutzrechtsvorbehalten der Armbruster Engineering. Der AG ist berechtigt, diese zu Test- und Vorführzwecke zu nutzen. Darüber hinaus ist ihm eine
Nutzung untersagt, es sei denn es kommt mit Armbruster Engineering eine gesonderte schriftliche Vereinbarung darüber zustande.

§ 10 Nacherfüllung und Haftung

10.1 Armbruster Engineering und der AG sind sich bewusst und darüber einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Armbruster Engineering erbringt ihre Leistung nach dem zum Zeitpunkt der Auftragserteilung allgemeinen anerkannten Regeln der Technik und mit der branchenüblichen Sorgfalt.
10.2 Treten Mängel auf, hat der AG unverzüglich schriftlich Anspruch auf Nacherfüllung geltend zu machen. Genauso sind Einwendungen gegen die erstellte Ingenieurleistung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erhalt schriftlich geltend zu machen und genauestens zu beschreiben.
10.3 Werden innerhalb von vier Wochen nach Erhalt vom AG schriftlich keine Einwendungen erhoben, so gilt die Ingenieurleistung als vertragsgemäß erbracht und bestätigt. Der AG gewährt ggf. der Armbruster Engineering zur Nacherfüllung die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit.
10.4 Verweigert der AG diese, ist Armbruster Engineering von der Nacherfüllung befreit. Darüber hinaus gelten bei Vorliegen eines Mangels die gesetzlichen Mängelansprüche des AG unter Beschränkung auf das in diesen AGB geregelte Maß.
10.5 Unter dieser Maßgabe beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate auf Software und 12 Monate auf Hardware. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt der Lieferung bzw. des Gefahrenüberganges bzw. der Abnahme des Werkes.
10.6 Der AG ist verpflichtet, unverzüglich die ihm von Armbruster Engineering erbrachten Leistungen zu prüfen und auf eventuelle Abweichungen vom Auftragsvolumen und auf Mängel zu untersuchen. Soweit Abweichungen und Mängel entdeckt werden, sind diese unverzüglich schriftlich bei Armbruster Engineering geltend zu machen.
10.7 Ist eine Bemaßung Grundlage für die Erfüllungsleistung der Armbruster Engineering sind die auf den Datenträgern, Zeichnungen, Konstruktionen etc. angegebenen Maße verbindliche Vertragsgrundlage. Darüber hinaus haftet die Armbruster Engineering nicht.
10.8 Sollten Mängel oder Abweichungen rechtzeitig und ordnungsgemäß vom AG gerügt werden, ist Armbruster Engineering verpflichtet, unverzüglich Nachbesserungen zu leisten. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Armbruster Engineering mindestens ein zweimaliges Nachbesserungs-recht in Bezug auf denselben Mangel zusteht. Je nach Einzelfall kann darüber hinaus ein weiteres Nachbesserungsrecht bestehen. Die Armbruster Engineering hat das Recht anstatt der Nachbesserung eine Ersatzlieferung zu leisten. Zur Vornahme aller nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen oder Ersatzleistung hat der AG an seinem Geschäftssitz oder dem Produktionsort der Armbruster
Engineering innerhalb der üblichen Arbeitszeiten ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen zu gewähren. Bei wiederholtem Fehlschlagen der Nachbesserung innerhalb angemessener Frist ist der AG berechtigt, entweder Herabsetzung der vereinbarten Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
10.9 Die Verpflichtung der Armbruster Engineering zur Gewährleistung setzt voraus, dass der AG erkennbare Mängel, die zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bzw. der Abnahme bestehen, im Falle der Lieferung unverzüglich schriftlich rügt bzw. im Falle der Abnahme diese im Protokoll vermerkt bzw. bei versteckten Mängeln, die sich erst später zeigen, unmittelbar nach ihrer Entdeckung der Armbruster Engineering mitteilt.
10.10 Die Armbruster Engineering kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass die Programmfunktionen und die Gestaltung der Ingenieurleistung weitergehenden Anforderungen des AG genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten, soweit die Anforderungen nicht in dem Einzelauftrag durch schriftliche Vereinbarung eingeflossen sind.
10.11 Von der Gewährleistung sowie von der Haftung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des AG bzw. der ihm zurechenbaren Personen, der daraus entstandenen Produkte, Brand-, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen, falsche oder fehlerhafte Programme, Software und/oder Verarbeitungsdaten sowie jeglicher Verbrauchsteile, es sei denn der AG weist nach, dass diese nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner bei Eingriffen in die Ingenieurleistungen oder sonstige Änderungen während der
Gewährleistungszeit durch andere als der Armbruster Engineering und von der Armbruster Engineering hierzu autorisierter Dritter.
10.12 Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar.
10.13 Erbringt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist die Armbruster Engineering berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen und zu fakturieren, soweit es sich nicht um geringfügige Aufwendungen handelt.

§ 11 Haftung

11.1 Armbruster Engineering haftet nur für Haftungstatbestände eines Schadens beim AG, welcher vorsätzlich bzw. grob fahrlässig durch Mitarbeiter der Armbruster Engineering verursacht wurde und sich aus einer Verletzung der Sorgfaltspflicht ergibt.
11.2 Die Haftung für leichte bzw. einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Armbruster Engineering haftet ebenfalls nicht für nicht vorhersehbare Schäden, Mangelschäden sonstige mittelbare Schäden und Schäden aus entgangenem Gewinn.
11.3 Schadensersatzansprüche des AG verjähren in 24 Monaten.
11.4 Eine Haftung der Armbruster Engineering ist nur im Falle der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten gegeben und auf dem bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
11.5 Ist der Schaden durch eine vom Kunden abgeschlossene Versicherung gedeckt, haftet die Armbruster Engineering nur für die mit der Schadensregulierung beim Kunden eintretenden Nachteile, wie höhere Versicherungsprämie oder Zinsnachteile.
11.6 Unberührt bleibt die Haftung der Armbruster Engineering unabhängig davon, ob ein Verschulden vorliegt, im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, der Übernahme einer Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Folgen eines Lieferverzuges sind im §6 dieser Bedingungen abschließend geregelt. Ausgeschlossen sind die persönliche Haftung
der Geschäftsführer der Armbruster Engineering von Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen sowie eingeschaltete Subunternehmer für von diesen verursachten Schäden auf Grund leichter Fahrlässigkeit.
11.7 Die Armbruster Engineering übernimmt keine Haftung für Daten, entgangenen Gewinn oder sonstige mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden soweit kein Vorsatz, keine grobe Fahrlässigkeit, keine Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten und kein Fall des Fehlens zugesicherter Eigenschaften seitens der Armbruster Engineering vorliegt.
11.8 Die Höhe des Schadenersatzes ist außer in Fällen des Vorsatzes grober Fahrlässigkeit insbesondere auch bei der einfachen Fahrlässigkeit von wesentlichen Vertragspflichten pro Schadensfall begrenzt auf 20 % der Höhe des Auftragswertes, max. 50.000.- € oder bei Fortsetzungszusammenhang auf max. € 100.000.- €.

§ 12 Vertraulichkeit/Geheimhaltung

12.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses überlassenen Unterlagen und Informationen Dritter nur mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners zugänglich zu machen, es sei denn, diesen sind zulässigerweise Lieferung und Leistungen übertragen. Diese Vertraulichkeitsabrede findet keine Anwendung, soweit die überlassenen Unterlagen und Informationen offenkundig vorbekannt sind oder nachträglich nachweisbar der jeweils anderen Partei von dritter Stelle ohne Verletzung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung zugänglich gemacht wurden. Im
letztgenannten Fall ist der jeweilige Vertragspartner umgehend hiervon schriftlich zu informieren. Der AG verpflichtet sich, seine Mitarbeiter und etwaige Verrichtungsgehilfen und Subunternehmer in diese Vertraulichkeitsvereinbarung einzubeziehen.
12.2 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

§ 13 Abwerbung

13.1 Der AG verpflichtet sich, während der Verrichtung des Auftrages und für die Folgezeit von einem Jahr kein Personal der Armbruster Engineering abzuwerben, unabhängig davon, ob dies auf Veranlassung des Mitarbeiters oder des AG geschieht. Die Abwerbung oder versuchte Abwerbung der Arbeitskräfte der Armbruster Engineering stellt eine grobe Vertragsverletzung dar.
13.2 Der AG ist im Falle der Abwerbung zur Bezahlung eines Schadensersatzanspruches in Höhe des halben Jahres-Bruttogehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters verpflichtet. Armbruster Engineering verpflichtet sich ihrerseits, keine Abwerbung von Mitarbeitern des AG zu betreiben.

§ 14 Auftragsstornierung

14.1 Kündigt der AG den Vertrag, ohne dass dies von der Armbruster Engineering zu vertreten ist, schuldet der AG den vollen Werklohn für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen und darüber hinaus mindestens eine weitere Vergütung von 15% des vereinbarten Werklohns für die aufgrund der Kündigung nicht mehr zu erbringenden Leistungen. Armbruster Engineering steht es frei, darüber hinausgehende Vergütungsansprüche im Rahmen des § 649 Satz 2 BGB geltend zu machen.

§ 15 Änderungen

15.1 Bei Änderungen oder sonstigen Vorgaben nach Vertragsabschluss, aus denen sich höhere Anforderungen und/oder Mehraufwand für Armbruster Engineering ergeben, sind die Preise und evtl. Liefertermine neu zu vereinbaren und festzulegen. In diesem Fall schuldet der AG für die bis zur Änderung erbrachten Leistungen und Aufwendungen der Armbruster Engineering eine angemessene Vergütung, die sich nach dem bis dahin gültig vereinbarten Preisen richtet.

§ 16 Gerichtsstand

16.1 Erfüllungsort für gegenseitige Leistungen und – soweit zulässig – alleiniger Gerichtsstand für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Bremen.

§ 17 Anzuwendendes Recht

17.1 Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

§ 18 Datenschutz

18.1 Armbruster Engineering ist berechtigt, die aus der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser stehenden Daten über den AG, gleich ob diese vom AG selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des geltenden Bundesdatenschutzgesetztes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gem. Bundesdatenschutzgesetz, dass
persönliche Daten über den AG mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet werden. Armbruster Engineering behält sich das Recht vor, Projekte/Aufträge unter Namensnennung des AG als Referenz für eigene Werbezwecke zu verwenden, es sei denn, der AG widerspricht dieser Nutzung ausdrücklich. Ansonsten gelten die jeweils gültigen gesetzlichen
Bestimmungen des Deutschen Bundesdatenschutzgesetzes und die Datenschutzerklärung der Armbruster Engineering GmbH & Co. KG.

§ 19 Schlussbestimmungen

19.1 Änderungen und Ergänzungen zum Vertragsgegenstand und diesen AGBs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Wirksamkeit der Abbedingung der Schriftformklausel bzw. der Schriftformerfordernisses im Einzelfall selbst.
19.2 Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner werden die unwirksamen oder unvollständigen Bestimmungen durch angemessene wirksame Regelung ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung entsprechen.